Wann endet die Erstausbildung?

erstellt am: 26.02.2014 | von: Heinz Wyssling | Kategorie(n): Berufschancen, Bildung & Chancen, Lehrer, Studium

 

Unsere Tochter ist im Studium zur Sekundarlehrerin im vierten Semester. Zuvor hat sie die Ausbildung zur Primarlehrerin und ein Studium in Psychologie abgebrochen. Nun ist es so, dass ich sie seit fünfzehn Jahren alimentiere. In der Urteilsbegründung zu meiner Scheidung steht, dass ich diese Alimentierung bis zum Ende der Erstausbildung oder bis zum 25. Altersjahr zu erbringen habe. Finanziell habe ich keine Sorgen. Doch meine Tochter wird im Juni 25-jährig. Darum frage ich Sie: Wenn sie ihr Studium mit einem Bachelor abschliesst: Berechtigt sie dieser Abschluss voll zur Ausübung des Sekundarlehrerberufs? Würde, rechtlich gesehen, also diese Bachelorausbildung als Erstausbildung anerkannt? Oder wird zur Sekundarlehrerbefähigung eine Masterausbildung verlangt? Wenn nicht: Wozu befähigt dann ein Masterabschluss mehr? H. S. aus Z.

 

Sehr geehrter Herr S.
Wenn Ihre Tochter mit dem Bachelor abschliesst, kann sie an einer Sekundarschule unterrichten, jedoch nicht zum vollen Lohn. Das Diplom als Sekundarlehrerin setzt einen Abschluss mit dem Master of Arts in Secondary Education voraus. Ob deshalb der Abschluss mit dem Bachelor vom Gericht als Erstausbildung anerkannt wird, bezweifle ich.
Dies können Sie nur mit einem Juristen endgültig klären. Mit dem Bachelor kann sie jedoch bereits unterrichten, hat eine Befähigung aber nicht das Diplom und nicht die volle Anerkennung. Den Abschluss zum Master könnte sie in einem Teilzeitstudium nachholen. Die Pädagogische Hochschule Zürich ermöglicht dies. Der Studienstart ist jeweils im Herbstsemester. Dies bedeutet, dass Ihre Tochter mit dem Bachelor mit einem Teilpensum als Sekundarlehrerin arbeiten und ihr Leben selber finanzieren könnte. Ich würde Ihnen empfehlen, mit Ihrer Tochter zu prüfen, ob auf diesem Wege eine finanzielle Entlastung möglich ist.

Die von Ihnen erwähnte Altersgrenze von 25 Jahren existiert im Gesetz nicht. Gemäss ZGB Art. 276ff sind Eltern verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten die Kosten einer anerkannten Erstausbildung bis zum Abschluss zu übernehmen. Die Maturität gilt nicht als Erstausbildung, und auch auf eine Berufsmaturität folgt in der Regel ein Studium, welches auch noch zur Erstausbildung gehört. Ich kann mir deshalb nicht vorstellen, dass die im Urteil festgelegte Altersgrenze höher gewichtet wird als der vollständige Abschluss der Erstausbildung. Doch um ganz sicher zu gehen, müssen Sie das von einem Juristen beurteilen lassen.



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